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   LAG Hamm, 27.04.2022 - 9 Sa 172/22   

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LAG Hamm, 27.04.2022 - 9 Sa 172/22 (https://dejure.org/2022,16464)
LAG Hamm, Entscheidung vom 27.04.2022 - 9 Sa 172/22 (https://dejure.org/2022,16464)
LAG Hamm, Entscheidung vom 27. April 2022 - 9 Sa 172/22 (https://dejure.org/2022,16464)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 2 TV Corona-Sonderzahlung VKA/ver.di, § 7 Abs. 2 TV FlexAZ
    Altersteilzeit, Blockmodell, Corona-Sonderzahlung, Freistellungsphase, Passivpha-se

  • IWW

    § 56 TVöD, Anlage A zum TVöD, § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung, § 7 Abs. 2 TV FlexAZ, § 2 Abs. 2 TV Corona-Sonderzahlung, § 2 Abs. 2 Satz 4 TV Corona-Sonderzahlung, § 7 Abs. 2 Sa... tz 2 TV FlexAZ, § 4 Abs. 1 TV ATZ, §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 520 Abs. 3 ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 2 lit. a), Abs. 3 Ziffer 2 lit. b) ArbGG, §§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 2 Abs. 1, 2 TV Corona-Sonderzahlung, § 2 Abs. 2 Satz 3 TV Corona-Sonderzahlung, § 1 lit. a) TV Corona-Sonderzahlung, §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, § 2 TV Corona-Sonderzahlung, § 7 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz TV FlexAZ, §§ 1 Satz 1, 14 TV FlexAZ, § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 TV FlexAZ, § 7b SGB IV, 1. Halbsatz TV FlexAZ, 1. und 2. Halbsatz TV FlexAZ, § 3 Nr. 11a EStG, § 8 Abs. 4 EStG, § 614 BGB, § 7 SGB IV, § 7 Abs. 1a Nr. 1 SGB IV, § 7 Abs. 1a SGB IV, § 7 Abs. 1 SGB IV, § 21 Satz 1 TVöD, § 45 SGB V, § 19 MuSchG, § 4 TV ATZ, § 7 Abs. 1 TV FlexAZ, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TzBfG, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Altersteilzeit; Blockmodell; Corona-Sonderzahlung; Freistellungsphase; Passivphase

  • rechtsportal.de

    Corona-Sonderzahlung in Blockmodell-Arbeitsphase in Altersteilzeit nach FlexAZ; Keine Corona-Sonderzahlung während Freistellungsphase im Blockmodell Altersteilzeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2022, 503
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 423/10

    Altersteilzeit - Vergütungserhöhung in der Freistellungsphase

    Auszug aus LAG Hamm, 27.04.2022 - 9 Sa 172/22
    Sämtliche Überlegungen zu der Frage, wie es sich - allein orientiert an den Regelungen des § 2 Abs. 1 und 2 TV Corona-Sonderzahlung - auswirkt, dass sich Arbeitnehmer im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 entweder vollständig oder teilweise - wie der Kläger - in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befunden haben, ob Arbeitnehmer während der Freistellungsphase "Entgelt" im Sinne des § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung erhalten und ob vor dem Hintergrund der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 3 TV Corona-Sonderzahlung in der Freistellungsphase eine Arbeitszeit von null Stunden mit einem zwar dem Grunde nach bestehenden Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung gegeben ist, der sich aber pro rata temporis auf null reduziert (wohl nicht, vgl. hierzu: BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10), verorten die vorliegend maßgebliche Rechtsfrage nach Auffassung der Kammer unzutreffend ausschließlich im Rahmen der Regelungen des TV Corona-Sonderzahlung.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch die Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche (st. Rspr., BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10; BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05; BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04; BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02).

    Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10; BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02) und damit ein Zeitguthaben.

    Kommt es in der Freistellungsphase zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen ist (mindestens) das auszuzahlen, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet hat (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10; BAG 16. November 2010 - 9 AZR 597/09; BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04) .

    Von Bedeutung ist insofern der Unterschied zwischen dem altersteilzeitrechtlichen Entgeltregime gemäß dem ursprünglich im öffentlichen Dienst maßgeblichen TV ATZ (hierzu: BAG 22.Mai 2012 - 9 AZR 423/10) und dem vorliegend maßgeblichen TV FlexAZ.

    Diese Norm enthält daher - mit Ausnahme einer Ergänzung für bestimmte Bezüge - keine eigenständige Regelung der Vergütung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis, zumal im Blockmodell (BAG 22.Mai 2012 - 9 AZR 423/10) .

    Es ist lediglich ein Verweis auf die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge enthalten (ArbG Freiburg 13. Mai 2019 - 8 Ca 59/19 unter Bezug auf BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10).

  • BAG, 16.11.2010 - 9 AZR 597/09

    Altersteilzeit - Blockmodell - Urlaubsgeld

    Auszug aus LAG Hamm, 27.04.2022 - 9 Sa 172/22
    § 7 Abs. 2 TV FlexAZ regelt ein eigenes, für die Dauer der Altersteilzeit geltendes Entgeltregime, im Rahmen dessen für die Dauer der Freistellungsphase grundsätzlich keine neuen Vergütungsansprüche mehr originär wirksam werden (auch insoweit: Sponer/Steinherr, TVöD/TV-L Gesamtausgabe, Stand: April 2022, 2.4 Altersteilzeitbeschäftigte; vgl. im Sinne einer Spezialität der altersteilzeitrechtlichen Tarifregelungen im Verhältnis zu allgemeinen tarifvertraglichen Zahlungsansprüchen im Falle eines Urlaubsgelds: BAG 16. November 2010 - 9 AZR 597/09; hierzu auch: Hinweis der Kammer im Rahmen der Berufungsverhandlung am 27. April 2022).

    Diejenigen Arbeitnehmer der Beklagten, die sich - anders als der Kläger - zum Auszahlungszeitpunkt des Tarifentgelts für den Monat Dezember 2020 in der Aktivphase der Altersteilzeit befanden, hatten nach der dem Wortlaut nach insofern eindeutigen Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz TV FlexAZ Anspruch auf Auszahlung der Hälfte der Corona-Sonderzahlung, während die andere Hälfte in das Wertguthaben floss (vgl. zu einem tarifvertraglichen Urlaubsgeld: BAG 16. November 2010 - 9 AZR 597/09) .

    Kommt es in der Freistellungsphase zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen ist (mindestens) das auszuzahlen, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet hat (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10; BAG 16. November 2010 - 9 AZR 597/09; BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04) .

    (1) Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell erhalten, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Fälligkeit in der Arbeitsphase befinden, die Hälfte der Corona-Sonderzahlung ausgezahlt , während die andere Hälfte in das Wertguthaben übertragen und sodann spiegelbildlich in der Freistellungsphase ausgezahlt wird (vgl. zum Urlaubsgeld: BAG 16. November 2010 - 9 AZR 597/09) .

    Unter anderem erachtet es die Kammer für klärungsfähig und klärungsbedürftig, ob und inwieweit die durch das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 16. November 2010 (9 AZR 597/09) zugrunde gelegten, vorstehend in Bezug genommenen Grundsätze auf Konstellationen wie im vorliegenden Rechtsstreit anzuwenden sind und in welchem Verhältnis das altersteilzeitrechtliche Entgeltregime gemäß § 7 Abs. 2 TV FlexAZ zu anderen tarifvertraglichen Zahlungsansprüchen wie einer Corona-Sonderzahlung steht.

  • ArbG Münster, 11.01.2022 - 2 Ca 298/21
    Auszug aus LAG Hamm, 27.04.2022 - 9 Sa 172/22
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 11. Januar 2022 - 2 Ca 298/21 - unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 11. Januar 2021 - 2 Ca 298/21 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

    sowie im Wege der Anschlussberufung, das Urteil des Arbeitsgerichts Münster 11. Januar 2021 - 2 Ca 298/21 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 20, 00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2021 zu zahlen.

  • BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17

    Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz

    Auszug aus LAG Hamm, 27.04.2022 - 9 Sa 172/22
    Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte deshalb dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, die Art. 3 GG verletzt (statt aller: BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17; BAG 21. Dezember 2017 - 6 AZR 790/16) .

    Voraussetzung ist allerdings auch insoweit, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17).

  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 369/05

    Altersteilzeit - Lehrkräfte - Pflichtstundenerhöhung

    Auszug aus LAG Hamm, 27.04.2022 - 9 Sa 172/22
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch die Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche (st. Rspr., BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10; BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05; BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04; BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02).

    Die Berechnung der in der Arbeitsphase angesparten und in der Freistellungsphase zu zahlenden Entgelte hat "zeitversetzt" zu erfolgen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05) .

  • BAG, 21.12.2017 - 6 AZR 790/16

    Stufenzuordnung bei Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L

    Auszug aus LAG Hamm, 27.04.2022 - 9 Sa 172/22
    aa) Als selbständigen Grundrechtsträgern kommt den Tarifvertragsparteien aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu (zu der fehlenden unmittelbaren Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien: BAG 21. Dezember 2017 - 6 AZR 790/16; BAG 26. April 2017 - 10 AZR 856/15) .

    Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte deshalb dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, die Art. 3 GG verletzt (statt aller: BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17; BAG 21. Dezember 2017 - 6 AZR 790/16) .

  • BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 449/04

    Vergütungsberechnung - Altersteilzeit - Blockmodell

    Auszug aus LAG Hamm, 27.04.2022 - 9 Sa 172/22
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch die Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche (st. Rspr., BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10; BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05; BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04; BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02).

    Kommt es in der Freistellungsphase zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen ist (mindestens) das auszuzahlen, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet hat (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10; BAG 16. November 2010 - 9 AZR 597/09; BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04) .

  • BAG, 26.04.2017 - 10 AZR 856/15

    MRTV für Sicherheitsdienstleistungen in der BRD vom 30. August 2011 -

    Auszug aus LAG Hamm, 27.04.2022 - 9 Sa 172/22
    aa) Als selbständigen Grundrechtsträgern kommt den Tarifvertragsparteien aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu (zu der fehlenden unmittelbaren Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien: BAG 21. Dezember 2017 - 6 AZR 790/16; BAG 26. April 2017 - 10 AZR 856/15) .

    Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht (BAG 26. April 2017 - 10 AZR 856/15) .

  • BAG, 28.06.2011 - 3 AZN 146/11

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus LAG Hamm, 27.04.2022 - 9 Sa 172/22
    Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ihre Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen, z.B. wirtschaftlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt ( BAG 25. September 2012 - 1 AZN 1622/12; BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11; BAG 23. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 ).

    Dass eine Mehrzahl von Arbeitnehmern einer Arbeitgeberin unter den Geltungsbereich einer Norm fällt, kann eine allgemeine Bedeutung allenfalls dann begründen, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist ( BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11; BAG 5. Oktober 2010 - 5 AZN 666/10 ).

  • BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 353/02

    Vorhandwerkerzulage - Weiterzahlung - Altersteilzeit

    Auszug aus LAG Hamm, 27.04.2022 - 9 Sa 172/22
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch die Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche (st. Rspr., BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10; BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05; BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04; BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02).

    Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10; BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02) und damit ein Zeitguthaben.

  • BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 481/18

    Altersteilzeit im Blockmodell - Urlaub für die Freistellungsphase

  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 27/07 R

    Sozialversicherungspflicht - abhängiges Beschäftigungsverhältnis - Altersteilzeit

  • BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvR 3634/13

    Faktische Schlechterstellung aufgrund des Geschlechts auch bei geschlechtsneutral

  • BAG, 19.10.2004 - 9 AZR 647/03

    Altersteilzeit in der Insolvenz

  • BAG, 11.12.2013 - 10 AZR 736/12

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz - Nachtarbeit im Rahmen von

  • BAG, 23.01.2007 - 9 AZN 792/06

    Grundsatzbeschwerde

  • BAG, 05.10.2010 - 5 AZN 666/10

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage -

  • BAG, 19.07.2011 - 3 AZR 398/09

    Hinterbliebenenversorgung - Gleichbehandlung

  • BAG, 19.12.2006 - 9 AZR 230/06

    Altersteilzeit - Insolvenzsicherung

  • BAG, 14.11.2012 - 10 AZR 903/11

    Tarifliche Sonderzahlung - Altersteilzeit ab dem 1. Dezember

  • BSG, 12.12.2017 - B 11 AL 28/16 R

    Insolvenzgeldanspruch - Altersteilzeit im Blockmodell - Arbeitsphase -

  • BAG, 25.09.2012 - 1 AZN 1622/12

    Revisionszulassung - grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 407/13

    Außerordentliche Kündigung - Kooperationsbetrieb der Bundeswehr

  • BAG, 19.05.2016 - 3 AZR 766/14

    Anschlussberufung - eigenständige Beschwer - Rückzahlungsanspruch eines

  • BAG, 28.09.2005 - 10 AZR 34/05

    Eingruppierung einer angelernten Serviererin

  • LAG Hamm, 24.08.2022 - 9 Sa 160/22

    Anspruch auf tarifvertragliche Corona-Sonderzahlung in der Freistellungsphase der

    Vor dem Hintergrund des insoweit zu den Parallelentscheidungen der Kammer (LAG Hamm 26. Januar 2022 - 9 Sa 889/21 und 9 Sa 1023/21; LAG Hamm 9. Februar 2022 - 9 Sa 1031/21, 9 Sa 1138/21 und 9 Sa 1202/21; LAG Hamm 27. April 2022 - 9 Sa 172/22) abweichenden Prozessvortrags der vorliegend anderweitig vertretenen Klägerin hebt die Kammer hervor, dass es - diesbezüglich dürfte in den vorhergehenden Entscheidungen gegebenenfalls nicht hinreichend deutlich differenziert worden sein - maßgeblich darauf ankommt, dass der Stichtag für den zum Zwecke der Anspruchsbegründung erforderlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses - hier der 1. Dezember 2020 - im Falle der Klägerin bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit lag.
  • LAG Düsseldorf, 14.06.2022 - 8 Sa 869/21

    Anspruch auf Zahlung einer tariflichen Corona-Sonderprämie; Corona-Sonderprämie

    Zugunsten der Beklagten war die Revision überdies wegen Divergenz der vorliegenden Entscheidung zu mehreren Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamm (LAG Hamm, Urteile vom 26.01.2021 - 9 Sa 889/21, NZA-RR 2022, 248, vom 09.02.2022 - 9 Sa 1031/21, NZA-RR 2022, 319, vom 27.04.2022 - 9 Sa 172/22, ArbR 2022, 407) zuzulassen.
  • BAG, 28.03.2023 - 9 AZR 217/22

    Corona-Sonderzahlung - Altersteilzeit

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27. April 2022 - 9 Sa 172/22 - insoweit aufgehoben, als es das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 11. Januar 2022 - 2 Ca 298/21 - auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen hat.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2023 - 2 A 10324/23

    Anteilige Kürzung der einmaligen Corona-Sonderzahlung bei Beamten im Blockmodell

    Der Gesetzgeber hat damit zugleich einem - theoretisch ebenfalls möglichen - Modell eine Absage erteilt, wonach allein bei Beamten, die sich für das Modell der Altersteilzeit im Blockmodell entschieden haben, auf die tatsächlich zu leistende Arbeitszeit abgestellt würde und diejenigen Beamten, die sich in der Dienstleistungsphase befinden, die Corona-Sonderzahlung ungekürzt erhielten und gegebenenfalls diejenigen Beamten, die sich in der Freistellungsphase befinden, entsprechend leer ausgehen würden (vgl. so wohl entsprechend für den Bereich der Tarifbeschäftigen in der Konsequenz LAG Hamm, Urteil vom 9. Februar 2022 - 9 Sa 131/21 -, juris Rn. 79 ff.; Urteil vom 27. April 2022 - 9 Sa 172/22 -, juris Rn. 80 ff.; a.A. LAG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juni 2022 - 8 Sa 869/21 -, juris Rn. 38 ff.).
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